Single View for Judgment

Title Nachtarbeitszuschlag muss auf Grundlage des Mindestlohns berechnet werden
Date 27-09-17
Teaser Wenn es um die Hohe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und um die Berechnung des Nachtarbeitszuschlags geht, so müssen Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn als Basis heranziehen.
Text

Nürnberg (D-AH/kh) – Wenn es um die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und um die Berechnung des Nachtarbeitszuschlags geht, so müssen Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn als Basis heranziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag eine niedrigere Stundenvergütung vorsieht, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 171/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, unterlag das Arbeitsverhältnis einer als Montagekraft beschäftigen Arbeitnehmerin einem Manteltarifvertrag. Dieser sah einen Stundenlohn vor, der unter dem Mindestlohn lag. Um die Differenz auszugleichen, wurde der Lohn inklusive einer „Zulage nach Mindestlohngesetz“ gezahlt. Als es im Januar 2015 allerdings darum ging, den Nachtarbeitszuschlag sowie die Vergütung für einen Feiertag zu berechnen, kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den beiden Parteien. Als Grundlage für die Berechnung nutzte die Arbeitgeberin nicht etwa den tatsächlich ausgezahlten Stundenlohn, sondern die vertraglich vereinbarte, niedrigere Vergütung. Das ausbezahlte Urlaubsgeld wurde außerdem auf die Mindestlohnansprüche angerechnet. Die Angestellte erstattete daraufhin Klage und forderte die Neuberechnung ihrer Ansprüche entsprechend dem Mindestlohn mit 8,50 Euro brutto.

Arbeits- und Landesarbeitsgericht stellten sich auf die Seite der Angestellten und erklärten, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen exakt die Vergütung zu zahlen habe, die er ohne Arbeitsausfall erhalten hätte. „Auch der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das Urlaubsentgelt müssen sich nach dem Mindestlohn richten“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Immerhin ist der Mindestlohnzuschlag im Sinne des entsprechenden Tarifvertrags als Teil des „tatsächlichen Stundenverdienstes“ anzusehen, so das Gericht.

Auch das Urlaubsgeld dürfe nicht einfach auf die Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz angerechnet werden. Es handle sich hierbei nämlich nicht um Entgelt für geleistete Arbeit.

Back to list

Arbeitsrecht: Persönliche Rechtsberatung vom Anwalt

  • Einfach und verständlich
  • Ohne Termin
  • Rechtssicher
*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.