Single View for Judgment

Title Nach der Geburt ist vor der Geburt
Date 15-03-18
Teaser Die Elternzeit vorzeitig wegen erneuter Schwangerschaft zu beenden und auf eine Vollzeitstelle zu bestehen ist nicht moglich.
Text

Nürnberg (D-AH/vg) – Die Elternzeit vorzeitig wegen erneuter Schwangerschaft zu beenden und auf eine Vollzeitstelle zu bestehen ist nicht möglich. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. Sa 1164/17).


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, arbeitete eine Verwaltungsangestellte in Elternteilzeit. Als sie erneut schwanger wurde, wollte sie die Elternzeit vorzeitig beenden und Vollzeit arbeiten. Ihre Arbeitgeberin lehnte aus betrieblichen Gründen ab. Das wollte die Mitarbeiterin aber nicht hinnehmen. Sie war der Meinung, ihre Elternzeit rechtmäßig schon deshalb beenden zu können, weil sie in Erwartung eines neuen Kindes war. Der Anspruch auf ein vorzeitiges Ende der Elternzeit ginge aus dem Gesetz hervor, das nicht explizit den Zeitpunkt der Geburt nennt, sondern den Schluss zuließe, dass dies auch während der Schwangerschaft mit einem weiteren Kind gelte. Sie verlangte deshalb ihr Vollzeitgehalt für die letzten Monate vor der Geburt.


Das Landesarbeitsgericht Hamm sah das anders. Das Gesetz knüpfe den Anspruch an das Ende der Elternzeit an die tatsächliche Geburt eines weiteren Kindes, nicht aber an die Schwangerschaft. Das könne zu einer Ungleichbehandlung von Männern und Frauen führen. „Würde man die Regelung so auslegen, wie es die Angestellte tut, sei das Gesetz nicht auf Väter in Elternzeit anzuwenden, die diese wegen Geburt eines weiteren Kindes beenden möchten, da diese nicht schwanger sein könnten“, erklärt Rechtsanwalt Wieland Bickel (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).


Eine derartige Auslegung des Gesetzes sei nicht annehmbar, so das Gericht. Die Angestellte habe sich daher weiterhin in Elternzeit befunden und deshalb keinen Anspruch auf Vollzeitvergütung.

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