Single View for Judgment

Title Mitgehangen ist nicht immer gleich mitgefangen
Date 04-04-17
Teaser Zwar rechtfertigen private Besorgungen während der Arbeitszeit eine Kündigung, wenn der Arbeitnehmer deshalb bereits abgemahnt worden ist.
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Nürnberg (D-AH/fk) – Zwar rechtfertigen private Besorgungen während der Arbeitszeit eine Kündigung, wenn der Arbeitnehmer deshalb bereits abgemahnt worden ist. Begleitet er aber nur einen Kollegen bei dessen Privatangelegenheiten, ist eine verhaltensbedingte Kündigung unwirksam, urteilte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 Sa 385/15).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, arbeitete der Mann bereits seit 1983 als Straßenmeister für die Stadt. Er hatte die Aufgabe kleinere Straßenschäden zu reparieren. Meist tat er dies mit einem Kollegen. Allerdings erhielt der Arbeiter bereits zwei Abmahnungen, weil er während der Arbeitszeit mit einem Kollegen private Einkäufe für diesen erledigt hatte. Als sich dies schließlich wiederholte und er von seinem Vorgesetzten beobachtet wurde, wie er und sein Kollege in ein Möbelhaus zum Einkaufen fuhren, erhielt er die Kündigung. Sein Arbeitgeber hatte das Vertrauen in den Mann verloren. Dieser war damit aber nicht einverstanden und ging vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied zugunsten des Straßenmeisters und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar sei eine Kündigung wegen privater Besorgungen in der Arbeitszeit erst recht nach zwei Abmahnungen gerechtfertigt. „Allerdings handelte es sich hierbei stets um Privatangelegenheiten von Kollegen, bei denen der Mann aushalf“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer  (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das Vertrauen habe der Straßenmeister stets erfüllt, wenn er alleine arbeitete.

Auch habe der Mann stets versucht, seine Kollegen von ihrem Vorhaben abzubringen. Er habe sich nur einfach nicht durchsetzen können. Dies sei aber kein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung, so das Gericht.

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