Single View for Judgment

Title Bereitschaftszeit kann Arbeitszeit sein
Date 05-03-18
Teaser Bereitschaftszeit, bei der ein Arbeitnehmer kurzfristig auf Abruf personlich an seinem Einsatzort erscheinen muss, ist Arbeitszeit.
Text

Nürnberg (D-AH/fk) – Bereitschaftszeit, bei der ein Arbeitnehmer kurzfristig auf Abruf persönlich an seinem Einsatzort erscheinen muss, ist Arbeitszeit. Das entschied der Europäische Gerichtshof. (Az. C-518/15).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, war ein Mann aus dem belgischen Nivelles bei der freiwilligen Feuerwehr tätig. Bestandteil seiner Arbeit war, einmal im Monat für eine Woche lang Bereitschaftsdienst zu verrichten, bei denen er im Falle eines Einsatzes innerhalb von acht Minuten auf der Feuerwache hätte erscheinen müssen. Sein Arbeitgeber wertete diese Bereitschaftszeit jedoch nicht als Arbeitszeit. Dagegen wehrte sich der Feuerwehrmann nun und wollte für seine Bereitschaftszeiten entschädigt werden.

Der Europäische Gerichtshof gab dem Mann nun recht. Der Bereitschaftsdienst sei als Arbeitszeit zu werten, weil der Feuerwehrmann während der Bereitschaftszeit innerhalb von acht Minuten persönlich auf der Wache habe erscheinen müssen. „Der Wohnsitz ist zwar kein Arbeitsplatz, aber durch diese Pflicht ist der Mann in seinem Privatleben erheblich eingeschränkt gewesen“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Duensing (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Hätte er lediglich ans Telefon gehen müssen oder seinen Aufenthaltsort auch sonst nicht verlassen müssen, könne von Arbeitszeit keine Rede sein, so die Richter.

Eine Entschädigung erhält der Feuerwehrmann dennoch vorerst nicht. Denn der Europäische Gerichtshof legte lediglich die Definition von Arbeitszeit fest. Der Fall liegt jetzt wieder beim Arbeitsgerichtshof Brüssel, der über eine finale Entschädigung entscheiden wird.


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