Single View for Judgment

Title Arbeitsunfall auch mit über 2,0 Promille
Date 22-02-18
Teaser Wenn ein Mitarbeiter auf einer Betriebsfeier auf dem Weg zur Toilette umknickt und sich verletzt, greift die gesetzliche Unfallversicherung.
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Nürnberg (D-AH/vg) – Wenn ein Mitarbeiter auf einer Betriebsfeier auf dem Weg zur Toilette umknickt und sich verletzt, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Auch wenn er beim Unfall stark alkoholisiert war. Das entschied das Sozialgericht Dortmund (Az. S 18 U 211/14).


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, nahm eine Industriekauffrau an einem Workshop ihres Arbeitgebers zur Verbesserung der Zusammenarbeit zweier Abteilungen teil. Am Abend fand eine vollständig vom Arbeitgeber finanzierte Grillfeier statt. Gegen Mitternacht wies die Mitarbeiterin bereits einen Blutalkoholwert von über 2,0 Promille auf und machte sich alsdann auf die Suche nach einer Toilette. Dabei knickte sie um und brach sich das linke Sprunggelenk. Da es sich bei der Feier um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handelte, deren Zweck die Angestellte durch allzu rege Teilnahme nachkam, wollte sie einen Arbeitsunfall geltend machen.


Ihr Arbeitgeber lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe keine Anwesenheitspflicht mehr bestanden und die Industriekauffrau sei deshalb auch nicht versichert gewesen.


Das Sozialgericht Dortmund entschied zugunsten der Industriekauffrau. Zum einen war die Veranstaltung nicht zeitlich begrenzt, zum anderen war sie noch nicht offiziell beendet. Durch Ihre Teilnahme an der Grillfeier kam die Mitarbeiterin dem Zweck der Veranstaltung nach. „Auch wenn es keine Anwesenheitspflicht mehr gab und einige Teilnehmer die Feier bereits verlassen hatten, greift der Versicherungsschutz“, erklärt Rechtsanwalt Karl Heinz Lehmann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).


Die Verunglückte sei außerdem nicht so stark alkoholisiert gewesen, dass sie dem Zweck der Veranstaltung, nicht mehr hätte nachkommen können. Das Unglück sei daher als Arbeitsunfall anzusehen.

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