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Title FC Bayern darf Tickets von Wiederverkäufern sperren
Date 10-10-18
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Nürnberg (anwaltshotline.de/ag) – Ein Fußballverein darf weiterverkaufte Eintrittskarten sperren und den Käufern den Zutritt zum Stadion verwehren. Das entschied das Oberlandesgericht München (Az. 29 U 3009/17).


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, war einem Fan des FC Bayern München der Zutritt zum Stadion verweigert worden, weil er sein Ticket nicht direkt beim Verein gekauft hatte. Stattdessen hatte der Mann die Karte bei einem professionellen Wiederverkäufer erworben. Der Weiterverkauf von Tickets ist laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Fußballclubs aber verboten.


Der Weiterverkäufer hatte nun gegen den Fußballverein geklagt und gefordert, dass Käufer seiner Tickets nicht mehr von Spielen ausgeschlossen würden. Er argumentierte, dass er die Karten, die er weiterverkauft, nie vom FC Bayern direkt bezogen hätte. Folglich könnten die AGB auf sein Geschäftsmodell auch nicht angewandt werden. Der Fußballverein dagegen erklärte, das Verbot gelte zum einen aus Sicherheitsgründen, zum anderen, um die flächendeckende Versorgung mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen zu gewährleisten. „Diese Argumente sind plausibel. Immerhin bietet der Verein Tickets auf einem eigenen Zweitmarkt an – aber ohne die zum Teil horrende Preiserhöhung, die professionelle Wiederverkäufer verlangen“, erklärt Rechtsanwältin Friederike von Poser (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).


Das sahen auch das Oberlandesgericht (OLG) München und das Landgericht München I so. Letzteres hatte die Klage bereits in erster Instanz abgewiesen und bekam nun Rückendeckung vom OLG. Wer also – etwa, weil ein Spiel ausverkauft ist – Tickets bei einem Weiterverkäufer erwirbt, muss damit rechnen, dass seine Eintrittskarte gesperrt wird und er nicht ins Stadion darf.
Der Weiterverkäufer hat bereits angekündigt, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Das letzte Wort ist in diesem Fall also wohl noch nicht gesprochen.

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