Vollstreckungskosten: Wo sie anfallen und wer dafür aufkommt

Vollstreckungskosten entstehen durch jede eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme. Doch wie errechnen sich diese, und wer kommt dafür auf? Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Wie setzen sich die Vollstreckungskosten zusammen?

Vollsteckungsmaßnahmen auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses (z.B. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) führen zu Gerichtskosten, Zustellungskosten für den Gerichtsvollzieher und gegebenenfalls Anwaltskosten. Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher werden von diesem direkt abgerechnet; auch hier kommen gegebenenfalls Anwaltskosten hinzu. Besteht die Zwangsvollstreckungsmaßnahme in der Versteigerung eines Grundstücks, eines Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeuges, kommen noch die Kosten für den Sachverständigen hinzu, der die Bewertung des Versteigerungsobjektes vornimmt. Bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die sich gegen mehrere Schuldner gleichzeitig richtet, wie im Falle der gesamtschuldnerischen Haftung, entstehen die Kosten und Gebühren mehrfach.

Wer trägt die entstandenen Vollstreckungskosten?

Sämtliche notwendigen Vollstreckungskosten und damit auch die Kosten einer vorangegangenen erfolglos gebliebenen Vollstreckungsmaßnahme hat der Schuldner zu tragen. Der Gläubiger haftet den jeweiligen Vollstreckungsorganen jedoch immer auf Grund des diesen erteilten Auftrags.

Bei weiteren Fragen zum Thema Vollstreckungskosten im Einzelfall beraten Sie die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG gerne.