Bestellungsvollmacht
Bestellungsvollmacht - Infos und Rechtsberatung
Eine Bestellungsvollmacht kann für einen Betreuer im Wege der gerichtlich angeordneten Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegen. Damit weist sich der gerichtlich bestellte Betreuer in seinen Aufgaben und Befugnissen aus.
Demgegenüber ist die sog. Vorsorgevollmacht zu unterscheiden. Diese wird von der Person, die der Vorsorge bedarf, selber erteilt und geht grundsätzlich der gerichtlich angeordneten Betreuung vor. Das Betreuungsrecht vermeidet aber seit dem 01.01.1992 die frühere Entmündigung des Betreuten. Die Bestellung eines Vertreters durch eine entsprechende Vollmacht gibt es nicht nur im Gebiet der rechtlichen Betreuung, sondern auch in weiteren Rechtsgebieten wie z.B. dem allgemeinem Zivilrecht, Handelsrecht etc..
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