unbestimmte Zeit
unbestimmte Zeit - Infos und Rechtsberatung
Wird ein Vertrag geschlossen, ist hierin eine bestimmte Leistung, ein bestimmter Gegenwert, in aller Regel also die Vergütung, und zumeist auch ein bestimmter Leistungszeitraum enthalten.
Mithin bestimmt der Vertrag auch, bis wann eine Leistung zu erbringen ist. So ist dies beispielsweise bei Lieferverträgen der Fall. Ist für eine Leistung zwischen den Vertragspartnern, z. B. bei einem Kaufvertrag, ein Erfüllungszeitpunkt oder ein Erfüllungszeitraum weder bestimmt, noch lässt sich dieser aus den Umständen des Vertrags entnehmen, so können beide Parteien ihre jeweilige Leistung sofort verlangen. Das ergibt sich aus § 271 Abs. 1 BGB. Bei Dauerschuldverhältnissen ist unter dem Terminus unbestimmte Zeit zu verstehen, dass ein Schuldverhältnis abgeschlossen wird und dieser so lange weiter läuft, bis einer der Vertragsparteien diesen Vertrag kündigt. Mithin kann ein solcher Vertrag grundsätzlich auch auf Lebenszeit geschlossen sein. Ein Mietvertrag ist beispielsweise, bis auf ganz wenige Ausnahmen, immer auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies bedeutet, dass der Mietvertrag erst endet, wenn die Parteien eine Aufhebung vereinbaren oder der Vermieter oder der Mieter durch eine Kündigung die Beendigung des Mietvertrages herbeigeführt haben.
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