Zweckschenkung
Zweckschenkung - Infos und Rechtsberatung
Handelt es sich bei einer Zuwendung um eine Zweckschenkung, kann das Zugewandte nach Bereicherungsgrundsätzen zurückgefordert werden, wenn der Schenkungszweck verfehlt wird.
Zweckschenkungen liegen vor, wenn die Beteiligten eine bestimmte Vorstellung über die Verwendung des Zugewandten hatten und wenn diese gemeinsame Vorstellung die Geschäftsgrundlage der Schenkungsabrede war. Das kommt z.B. in Betracht, wenn dem Lebensgefährten ein Wohnrecht in der Einliegerwohnung eingeräumt wird. Kommt es in einem solchen Fall zur Trennung, kann das Wohnrecht wegen Verfehlung des Schenkungszwecks zurückgefordert werden. Davon zu unterscheiden ist die Schenkung unter Auflage. Sie ist eine Schenkung, bei der die Bestimmung hinzugefügt ist, dass der Empfänger zu einer bestimmten Leistung verpflichtet sein soll, § 525 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Da bei der Zweckschenkung ein über die Zuwendung an den Beschenkten hinausgehender Zweck verfolgt wird, bewirkt dessen Verfehlen die Zweckkondiktion gem. § 812 Abs. 1 S.2 2. Alt. BGB, also den Herausgabeanspruch. Wird bei der Schenkung unter Auflage die Auflage nicht erfüllt, löst dies den Anspruch auf Auflagenerfüllung aus.
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