Sachmängelgewährleistung
Sachmängelgewährleistung - Infos und Rechtsberatung
Der Verkäufer schuldet aus dem Abschluss eines Kaufvertrages dem Käufer die Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes. Dieser muss zudem frei von Rechts- und Sachmängeln sein.
Liegt ein Mangel vor und will der Käufer seine Gewährleistungsrechte wahrnehmen, so muss der Mangel schon bei Übergabe vorliegen.
Die Rechte der Sachmängelgewährleistung bestehen aus dem Recht auf Mangelbeseitigung und - unter bestimmten Voraussetzungen - aus den Rechten auf Kaufpreisminderung, Rücktritt und Schadenersatz. Mit Wirkung ab dem 01.01.2002 war das Schuldrecht weitgehend reformiert worden. Bei Mängeln kann der Käufer nicht mehr ohne Weiteres zurücktreten, sondern muss den Verkäufer zunächst unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache auffordern. Vom Kaufvertrag zurücktreten kann der Käufer erst dann, wenn die Frist erfolglos verläuft oder der Verkäufer die Mangelbeseitigung endgültig verweigert. Der Rücktritt ist auch dann möglich, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nachbesserung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist, § 440 BGB. Liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt vor, kann der Käufer stattdessen den Kaufpreis mindern.
Bei Fragen stehen Ihnen die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG gerne zur Verfügung.