Gutschein
Gutschein - Infos und Rechtsberatung
Der oft als Geschenk gegebene Gutschein stellt juristisch ein Schuldversprechen dar. Der Aussteller des Gutscheins ist verpflichtet gegen Vorlage des Gutscheins die versprochene Leistung zu erbringen. Die Leistung kann eingeklagt werden.
Die Gültigkeitsdauer des Gutscheins ergibt sich auf der auf dem Gutschein vermerkten Einlösefrist. Ist eine solche nicht vermerkt, tritt nach einer gewissen Anzahl von Jahren die Verjährung ein, so dass der Aussteller die Einlösung verweigern kann.
Die Verjährungsfrist von Gutscheinen unterliegt in der Regel der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Eine kürzere Verjährungsfrist, zum Beispiel eine einjährige Einlösefrist, ist nach der Rechtsprechung unzulässig, da diese Frist auf unzulässige Art und Weise die Rechte des Verbrauchers verkürzen würde.
Nähere Fragen zur Gültigkeit von Gutscheinen beantworten Ihnen die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG aus dem Zivilrecht am Telefon oder per E-Mail.