Tarifrecht
Soweit ein Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt oder die Geltung einzelarbeitsvertraglich vereinbart wurde, gilt der jeweilige Tarifvertrag nur für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien.
Tarifrecht
Das Tarifrecht ist Teil des kollektiven Arbeitsrechts. Die Tarifautonomie, also das Recht zum Abschluss von Tarifverträgen, ist in Art. 9 Abs. 3 GG festgelegt. Tarifverträge regeln Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen für eine Vielzahl von Arbeitnehmern. Die Tarifvertragsparteien sind die Gewerkschaften auf der einen Seite und Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber auf der anderen Seite (§ 2 Abs. 1 TVG). Entsprechend wird unterschieden zwischen Branchen- und Firmentarifverträgen sowie weiter zwischen Mantel-, Rahmen- und Entgelttarifverträgen.
Soweit ein Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt oder die Geltung einzelarbeitsvertraglich vereinbart wurde, gilt der jeweilige Tarifvertrag nur für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien.
Sowohl allgemeine als auch Fragen, die den Einzelfall betreffen, beantwortet Ihnen gerne die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG.
Weitere Informationen: Tarifrecht von A-Z