Geldauflage
Geldauflage - Infos und Rechtsberatung
Im Strafprozessrecht kann der Staatsanwalt gem. § 153a StPO (Strafprozessordnung), mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen.
Eine korrespondierende Vorschrift gibt es auch im Jugendstrafrecht, genauer in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JGG.
Bei der vorgeworfenen Tat muss es sich aber um ein Vergehen handeln, d.h. im Mindestmaß darf die Strafe nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe unter einem Jahr sein. Eine Geldauflage, das heißt die Weisung an den Beschuldigten einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, kann auch bei gewichtigeren Fällen der Strafverfolgung in Betracht kommen, etwa nicht zu schwerwiegende Eigentums- und Vermögensdelikte, die keine Antragsdelikte mehr sind. Dabei hat die (Geld-)Auflage nach § 153a StPO ausdrücklich keinen Strafcharakter. Es handelt sich vielmehr um ein Beendigungsverfahren mit Selbstunterwerfung, da der Beschuldigte der Einstellung nach § 153a StPO zustimmen muss. Für die Erfüllung der Auflage wird eine Frist gesetzt. Erst bei Einhaltung der Frist wird das Verfahren endgültig eingestellt. Vorteil der Geldauflage ist, dass man nicht als vorbestraft gilt und es auch zu keiner Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis kommt.
Die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG erteilen gerne weitere Auskünfte.