Erzwingungshaft
Erzwingungshaft - Infos und Rechtsberatung
Die Vollstreckung einer Erzwingungshaft nach § 97 OWiG bestimmt sich nach § 451 I, II StPO.
Mit der Erzwingungshaft soll der Betroffene dazu gebracht werden, einen offenen Bußgeldbetrag an die Staatskasse zu zahlen. Will oder kann er dies nicht, führt ihn dies möglicherweise über die Erzwingungshaft in das Gefängnis. Es ist zu beachten, dass die Vollstreckung einer Erzwingungshaft dadurch abgewendet werden kann, dass der zu bezahlende Bußgeldbetrag entrichtet wird. Das Gericht kann die Vollziehung der Erzwingungshaft aussetzen, wenn der Betroffene nach deren Anordnung geltend macht, dass ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den Betrag sofort zu entrichten. Allerdings wird die Vollziehbarkeit der Anordnung dadurch nicht gehemmt.
Sollte Ihnen Erzwingungshaft angedroht werden oder gar bereits verhängt worden sein, beraten Sie die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG gerne über die weiteren Schritte.