Spätaussiedlerrecht
Spätaussiedlerrecht
Im Spätaussiedlerrecht gibt es seit dem 01.01.2005 wichtige Änderungen: Familienangehörige i.S.d. § 7 BVFG (Ehegatten, Abkömmlinge des Spätaussiedlers) müssen nunmehr Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, um in den Aufnahmebescheid einbezogen zu werden. Auch wenn der Ehegatte und minderjährige Kinder daneben die Möglichkeit haben, ausländerrechtlich einzureisen, so ist die Einbeziehung insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit vorzuziehen. Für den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse gelten keine Fristen. Allerdings ist der Spätaussiedler aber mehr oder weniger an seiner Ausreise gehindert, solange er bestimmte Familienangehörige (vor allem volljährige Kinder und Enkelkinder) mitnehmen möchte, diese aber mangels Nachweises der Sprachkenntnisse noch nicht in seinen Aufnahmebescheid einbezogen worden sind. Tipp deshalb: der Spätaussiedler sollte das Aussiedlungsgebiet so lange nicht verlassen, bis alle Abkömmlinge, die er nach Deutschland mitnehmen möchte, in seinen Aufnahmebescheid einbezogen worden sind!
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