Stiefkindadoption
Stiefkindadoption - Infos und Rechtsberatung
Die Stiefkindadoption ist geregelt in § 1755 Absatz 2 BGB. Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten; im Verhältnis zu dem Elternteil, der mit dem Annehmenden verheiratet ist, wird das Kind gemeinschaftliches Kind, § 1754 Absatz 1 BGB.
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