Pflichterbe
Pflichterbe: Wer bekommt den Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist in den §§ 2303 - 2338 BGB geregelt. Nach § 2247 BGB kann der Erblasser frei bestimmen, wer nach seinem Ableben sein Vermögen bekommen soll. Sowohl Art. 14 I 1 Grundgesetz als auch § 2302 BGB schützen die unbeschränkbare Testierfreiheit des Erblassers.
Pflichtteilsrecht: Beschränkung für Erblasser
Die Freiheit des Erblassers wird durch das Pflichtteilsrecht beschränkt. Wurde ein Abkömmling des Erblassers, der Ehegatte oder der Lebenspartner (§ 10 VI LPartG) sowie die Eltern des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann von dem Erben der Pflichtteil verlangt werden. Für die Abkömmlinge ergibt sich dies aus § 2303 I 1 BGB. Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, § 2303 II 1 BGB. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 I 2 BGB. Diesem Personenkreis kann nur eingeschränkt sein Pflichtteilsrecht entzogen werden. Die Gründe hierfür sind in § 2333 I BGB aufgeführt.
Pflichterbe: Beratung vom Anwalt
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