Vertragsänderung
Vertragsänderung - Infos und Rechtsberatung
Für die Parteien des Arbeitsvertrages besteht dem Grundsatz nach Vertragsfreiheit.
Diese umfasst neben der Abschluss- und Formfreiheit, auch die Auswahl- und Inhaltsfreiheit. Beim Abschluss von Arbeitsverträgen fehlt es gerade typischerweise an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten. Aus diesem Grunde besteht in Arbeitsverträgen eine strenge Inhaltskontrolle ausgehandelter Individualarbeitsverträge sowie vorformulierter Arbeitsverträge. Insbesondere sind gemäß § 310 Absatz 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Damit sind auch einseitige Vertragsänderungen in Arbeitsverträgen grundsätzlich unzulässig, so dass in jedem Falle eine Vertragsergänzung oder der Neuabschluss des Arbeitsvertrages erforderlich ist. Selbst bei Änderungs-, Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalten in Arbeitsverträgen ist - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - eine Ausübung des Widerrufsrechts des Arbeitgebers nach billigem Ermessen nicht mehr ohne weiteres möglich, da nunmehr vorrangig die Wirksamkeit der Widerrufs- bzw. Änderungsklause selbst im Lichte der §§ 305, 310 BGB zu überprüfen ist.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die selbstständigen Kooperationsanwälte der DAHAG!