Aktuelles aus Recht und Justiz

Zwangsräumung nach Zwangsversteigerung

Familie K. aus Potsdam fragt:

Vor zwei Wochen wurde unser Grundstück zwangsversteigert, nur ein paar Tage später schon stand der neue Eigentümer vor der Tür und wollte das Haus räumen lassen. Darf er das? Jedenfalls ist er, wie ich mich gerade beim Katasteramt überzeugt habe, bis heute noch nicht ins Grundbuch eingetragen worden.

Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz antwortet:

Wer bei der Zwangsversteigerung eines Hauses den Zuschlag erhält, hat von diesem Augenblick an die volle Verfügungsgewalt über sein neues Eigentum. Mit dem Zuschlag gegen alle Rechte und Pflichten aus der Immobilie auf ihn über. Und der Zuschlagsbeschluss ist in der Tat gleichzeitig ein Räumungstitel. So bitter das für die Betroffenen sein mag.

Der Versteigerungs-Titel berechtigt allerdings nur zur unmittelbaren Zwangsräumung des erstandenen Hauses, wenn der alte Eigentümer die Immobilie selbst bewohnt hat. Bei einer vermieteten Immobilie ist eine sofortige Zwangsräumung nicht möglich. In Ihrem Fall wären Sie also - zumindest vorläufig - aus dem Schneider, wenn Sie dort nur zur Miete gewohnt haben sollten.

Dass der jetzige Eigentümer immer noch nicht im Grundbuch steht, ist für ihn dabei unproblematisch.  Erst wenn alle Zahlungen pünktlich geleistet sind, wird der neue Erwerber ins Grundbuch eingetragen. Und um den Kaufpreis plus vier Prozent Zinsen ordnungsgemäß zu bezahlen, kann er sich laut Gesetz sechs Wochen ab dem Versteigerungstermin dafür Zeit lassen.

Übrigens gilt eine Immobilie nicht, wie landläufig angenommen, mit dem legendären dritten Hammerschlag als versteigert.  Man kann unter Umständen auch danach noch ein Angebot abgeben und den begehrten Zuschlag erhalten. Erst, wenn der Rechtspfleger offiziell das Ende verkündet hat, ist die so genannte Bieterstunde zu Ende - und das zwangsversteigerte Grundstück hat rechtmäßig und in der Regel unwiderruflich seinen Eigentümer gewechselt.

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