Aktuelles aus Recht und Justiz

Vergütung von Ruhepausen in der Arbeitszeit

Sind Ruhepausen zu vergüten? Diese Frage beschäftigt Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer wieder, wie auch die Arbeitsgerichte.

Sind Ruhepausen zu vergüten? Diese Frage beschäftigt Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer wieder, wie auch die Arbeitsgerichte.

Gibt es eine Regelung zur Arbeitszeit und Ruhepausen? Ja, die Arbeitszeit ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Dort findet sich eine Regelung zur Höchstarbeitszeit und auch zu den Ruhepausen (§ 4 ArbZG).

Die Arbeitszeit ist durch Ruhepausen zu unterbrechen. Während der Ruhepause braucht der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten. Vielmehr hat er freie Verfügung darüber, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will.

Um den erforderlichen Erholungseffekt zu gewährleisten, müssen die Ruhepausen im Voraus, also zu Beginn des Arbeitstags, feststehen und mindestens 15 Minuten dauern. Insgesamt sind dem Arbeitnehmer Ruhepausen von zusammen 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu neun Stunden und von insgesamt 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden zu gewähren.

Die Anzahl der Ruhepausen ist nicht vorgegeben. Von § 4 ArbZG abweichende Vorgaben können sich durch oder aufgrund eines Tarifvertrags, in außergewöhnlichen Fällen und aufgrund einer Rechtsverordnung des Bundes ergeben.

Verstößt der Arbeitgeber gegen § 4 ArbZG, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und ggf. sogar eine Straftat. Für Jugendliche und Kraftfahrer gelten Sonderregeln. Der Betriebsrat hat bei der Arbeitszeitgestaltung weitgehende Mitbestimmungsrechte und hat auch bei der Pausengestaltung mitzubestimmen.

Grundsätzlich sind Ruhepausen von der Arbeitszeit abzuziehen und werden nicht vergütet. Davon kann nur mit einer Verpflichtung im Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber zur Vergütung von Ruhepausen abgewichen werden. Grundsätzlich dazu: BAG, Urteil vom 19.08.2015, Az. 5 AZR 450/14.

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