Neues Infektionsschutzgesetz: Diese Corona-Regeln gelten jetzt

Ende November endet in Deutschland die sogenannte "Epidemische Lage von nationaler Tragweite". Stattdessen wurden Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und damit auch neue Corona-Regeln beschlossen. Unter anderem in öffentlichen Verkehrsmitteln und am Arbeitsplatz gelten künftig schärfere Regelungen.

Neue Regelungen am Arbeitsplatz: 3G und Homeoffice-Pflicht

Wenn Sie im Job Kontakt mit anderen haben, müssen Sie zukünftig geimpft oder genesen sein oder sich täglich testen lassen. Als Test kommen zum Beispiel die kostenlosen Bürgertest oder vom Arbeitgeber bereitgestellte Testmöglichkeiten in Frage. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Nachweise kontrollieren.
Wer sich weigert, muss entweder im Homeoffice arbeiten oder anderswo eingesetzt werden. Auch eine unbezahlte Freistellung oder sogar eine Kündigung sind gegebenenfalls möglich.

Außerdem wird die Homeoffice-Pflicht wieder eingesetzt. Arbeitgeber müssen Homeoffice ermöglichen, soweit es die Tätigkeit zulässt. Das gilt beispielsweise für Bürojobs. Sie als Arbeitnehmer*in sind verpflichtet, das Homeoffice-Angebot zu nutzen. Ausnahmen gibt es, wenn die Arbeit von zuhause nicht möglich ist, weil es dort zum Beispiel zu eng oder zu laut ist oder die nötige Ausstattung fehlt.

3G-Regel in öffentlichen Verkehrsmitteln

In Bussen, Bahnen und Inlandsflügen gilt künftig die 3G-Regel. Für Taxis gilt die neue Regel nicht. Die Nachweise werden stichprobenartig von den Verkehrsbetrieben kontrolliert. Wer keines der 3Gs vorweisen kann, dem droht ein Bußgeld. Ausgenommen sind Kinder und Schüler*innen auf dem Schulweg.

Wann ist eines der 3Gs erfüllt?

  • Geimpft
    Als geimpft gelten Sie 15 Tage nachdem Sie die notwendige Anzahl an Impfdosen für einen vollständigen Impfschutz erhalten haben. Wie viele Impfdosen dazu nötig sind, hängt vom verwendeten Impfstoff ab und davon, ob Sie bereits eine Corona-Infektion hatten. Die vollständige Impfung können Sie zum Beispiel mit dem gelben Impfpass oder einem digitalen Impfnachweis belegen.
  • Genesen
    Als genesen gelten Sie, wenn Sie einen positiven PCR-Test vorweisen können, der mindestens 28 Tage und maximal 180 Tage (ungefähr 6 Monate) alt ist. Sollten Sie keine Dokumentation Ihres positiven PCR-Tests haben, können Sie sich diese unter Umständen auch neu ausstellen lassen.
  • Getestet
    Als getestet gelten Sie, wenn Sie einen negativen Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder einen negativen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen. Selbsttests zählen dabei in der Regel nicht. Ausnahmen sind möglich, wenn der Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt wurde und maximal 24 Stunden alt ist.

Testpflicht für Altenheime, Pflegeeinrichtungen und Co.

Wer in sogenannten Risiko-Einrichtungen arbeitet, muss sich täglich testen lassen. Das gilt beispielsweise in Alten- und Pflegeheime sowie Behinderteneinrichtungen. Für geimpfte oder genesene Arbeitnehmer*innen genügt ein Selbsttest, alle anderen müssen sich testen lassen.
Auch wenn Sie jemanden in einer Risiko-Einrichtung besuchen wollen, müssen Sie einen tagesaktuellen, negativen Test vorweisen.

Härtere Strafen für gefälschte Zertifikate

Das Fälschen von Impfzertifikaten, Genesenen-Nachweisen oder Corona-Tests wird härter bestraft. Bisher lagen die Strafen bei maximal zwei Jahren Haft. Dieses Strafmaß wird nun angehoben. Wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande Gesundheitszeugnisse fälscht, muss mit bis zu 5 Jahren Haft rechnen.

Neue Vorgaben für die Bundesländer

Abhängig von der Hospitalisierungsrate können die Bundesländer weiterhin Corona-Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören beispielsweise die Einführung der 2G-Regel oder von 2G plus ab einem bestimmten Schwellenwert. Auch Kontaktbeschränkungen bleiben möglich.

Was bedeutet welche G-Regelung?

  • 3G: Geimpft, genesen oder ein negativer Schnelltest (maximal 24 Stunden alt)
  • 3G plus: Geimpft, genesen oder ein negativer PCR-Test; bei längeren Aufenthalten muss alle 3 Tage ein neuer PCR-Test vorgelegt werden.
  • 2G: Geimpft oder genesen
  • 2G plus: Geimpft oder genesen und zusätzlich ein negativer Schnelltest

Einige Einschränkungen soll es nach dem Auslaufen der epidemischen Lage nicht mehr geben: Reiseverbote, Ausgangssperren, flächendecke Geschäftsschließungen oder ein Beherbergungsverbot sollen dann auf Länderebene nicht mehr möglich sein. Auch Sport zu machen kann nicht verboten werden, einzelne Sportveranstaltungen dagegen schon. Schulen und Kitas sollen, außer bei vereinzelten Corona-Ausbrüchen, geöffnet bleiben. Gottesdienste und Demonstrationen dürfen nicht generell untersagt werden.
Bis zum 15. Dezember müssen alle länderspezifischen Regelungen, die von der neuen Rechtslage nicht mehr abgedeckt sind, auslaufen.

Neue Corona-Regeln: Das müssen Sie jetzt beachten!

Neben den bundesweiten Regelungen, kann jedes Bundesland eigene Regeln erlassen. Was für Sie gilt, können Sie in den Corona-Regeln der einzelnen Bundesländer nachlesen.

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