Grundsatz-Urteil des Bundesgerichtshof: Kein staatlicher Schadensersatz wegen überhöhter Miete

Eigentlich sollte die Mietpreisbremse Mieter*innen vor überteuerten Mieten in besonders begehrten Wohngegenden schützen. Viele Bundesländer erließen allerdings fehlerhafte Verordnungen, welche von verschiedenen Gerichten für unwirksam erklärt wurden. Vielen Mieter*innen sind dadurch finanzielle Schäden entstanden – trotzdem haben sie keinen Anspruch auf Schadensersatz. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 28.01.2021 (Az. III ZR 25/20).

Fehlerhafte Verordnungen sind unwirksam

Seit Juni 2015 können die Landesregierungen „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ ausweisen. Vermieter*innen dürfen dort grundsätzlich beim Einzug neuer Mieter*innen höchstens 10 Prozent auf die örtliche Vergleichsmiete aufschlagen. Ausnahmen gelten beispielsweise bei Neubauten oder modernisierten Wohnungen. In den vergangenen Jahren waren die Mietpreisbremsen-Verordnungen der Länder oftmals nicht ausreichend begründet. Deshalb haben viele Gerichte in den jeweiligen Bundesländern die Verordnung für unwirksam erklärt. Die Verordnungen mussten neu erlassen werden – das bringt aber den Mieter*innen, die in der Zwischenzeit einen Mietvertrag unterschrieben haben, nichts.

Keine Amtshaftung für entstandene Schäden

Der BGH entschied nun in einem Pilotverfahren gegen das Land Hessen, dass Mieter*innen grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz hätten. Geklagt hatte ein Rechtsdienstleister, der die Länder für die entstandenen finanziellen Schäden haftbar machen wollte.

Die Klage ist nun in höchster Instanz gescheitert.

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