Auch unwillige Eltern müssen Kontakt zu ihren Kindern haben

Wenn sich Eltern trennen, wird der Umgang mit dem gemeinsamen Kind oft zu einem Dauerkonflikt. Wenn Sie sich als Vater oder Mutter nicht an die getroffenen Vereinbarungen halten oder die gerichtlichen Regeln sogar boykottieren, riskieren Sie eine Geld- oder Haftstrafe (Az. 3 UF 156/20).

Vater hat „keine Zeit“ für Umgang mit Kind

Im vorliegenden Fall trennten sich die Eltern von 3 gemeinsamen Söhnen. Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Seit der Vater Anfang 2017 ausgezogen ist, traf er sich nur noch sporadisch mit seinen Kindern. Die gemeinsamen Söhne vermissten den Vater und wünschten sich regelmäßigeren Kontakt. Deshalb leitete die Kindesmutter im Herbst 2019 ein Umgangsverfahren ein. Der Kindesvater behauptete, dass der Umgang mit seinen 3 Söhnen nicht möglich sei, da er ein neugeborenes Kind habe und bis zu 120 Stunden wöchentlich arbeite. Der berufliche und private Druck mache ihm den Umgang mit seinen Kindern aus erster Ehe unmöglich.

Umgangspflicht im Grundgesetz  festgelegt

Mit einem Beschluss regelte das zuständige Amtsgericht den Umgang des Kindesvaters mit seinen Söhnen. Er habe das Recht und die Pflicht seine Kinder an einem Sonntag im Monat tagsüber sowie in der Ferienzeit zu sich zu nehmen. Der Vater legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, welche vor dem Oberlandesgericht (OLG) aber keinen Erfolg hatte. Der Kindesvater sei nach § 1684 Abs. 1 BGB zum Umgang mit seinen Söhnen gesetzlich verpflichtet. Das Grundgesetzt legt feste, dass „die Aufgabe der Pflege und Erziehung ihres Kindes“ die primäre Pflicht der Eltern sei. Diese Pflicht bestehe nicht allein gegenüber dem Staat, sondern auch unmittelbar gegenüber dem Kind.

Kinder haben Recht auf Umgang mit beiden Eltern

Jedes Kind hat das Recht beide Elternteile kennenzulernen und eine persönliche Beziehung zu ihnen aufzubauen, führt das OLG an. Wenn ein Elternteil den Kontakt zu seinem Kind verweigert, stellt das eine maßgebliche Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar. Ein Umgang sei für die kindliche Entwicklung von herausragender Bedeutung, betont das OLG unter Verweis auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Das OLG hielt abschließend fest, „dass die vorgetragenen Belange des Kindesvaters ihn eher zu einer Umstrukturierung seiner Prioritäten veranlassen sollten, statt seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Umgangspflicht mit seinen drei älteren Kindern weiter nicht nachzukommen".

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