Aktuelles aus Recht und Justiz

Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz (TSG)

Viele Menschen werden im "falschen Geschlecht" geboren. Meist reift über Jahre hinweg der Entschluss in diesen Personen, auch die äußeren Merkmale dem "gefühlten" Geschlecht anzupassen.

Viele Menschen werden im "falschen Geschlecht" geboren. Meist reift über Jahre hinweg der Entschluss in diesen Personen, auch die äußeren Merkmale dem "gefühlten" Geschlecht anzupassen. Grundsätzlich ist eine Geschlechtsänderung aus medizinischer Sicht nahezu ohne Probleme durchführbar.

Rechtlich zieht eine solche Geschlechtsänderung allerdings nach sich, dass der Eintrag im Geburtenregister abzuändern ist. Auch der Vorname, der dem Geburtsgeschlecht entspricht, ist nach einer Geschlechtsumwandlung abzuändern. Nach dem sogenannten Transsexuellengesetz (TSG) erfolgt eine solche Vornamensänderung über das für den Wohnort zuständige Amtsgericht.

Sollte sich der Betroffene dauerhaft im Ausland aufhalten, wäre für einen solchen Antrag das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Im Rahmen des Antrags ist darzulegen, dass eine Genital-OP bereits durchgeführt wurde oder angestrebt wird (in diesem Fall muss ein Vorabentscheid nach § 9 TSG zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit beantragt werden).

Darüber hinaus muss geschildert werden, wie sich das Zugehörigkeitsgefühl zum anderen Geschlecht entwickelt und welche Auswirkungen dies auf das Leben des Betroffenen hat. Das Gefühl der Geschlechtszugehörigkeit, welches mindestens drei Jahre bestehen muss, und ein sich hieraus ergebender Leidensdruck, dem anderen Geschlecht zuzugehören, muss durch zwei verschiedene Gutachten belegt werden.

Besteht der gewöhnliche Aufenthalt und Wohnsitz nicht in Deutschland, so genügt in der Regel, dass die entsprechenden Gutachten im Aufenthaltsland erstellt werden. Für den sich im Ausland aufhaltenden Antragsteller ist es daher in der Regel ausreichend, den Antrag ggf. über einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zu stellen.

Unter den Voraussetzungen, dass sich die betroffene Person aufgrund der transsexuellen Prägung nicht mehr den im Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht zugehörig fühlt, seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, diesen Vorstellungen entsprechend zu leben und wenn aufgrund hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, erfolgt entsprechend durch das Gericht die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.

Ab Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ist der oder die Betroffene sodann befugt, einen von ihm gewählten Vornamen des anderen Geschlechts zu führen.

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