Aktuelles aus Recht und Justiz

Mietendeckel Berlin: Ab sofort niedrigere Mieten?

Bereits am 18. Juni 2019 hatte der Senat in Berlin die wichtigsten Punkte des neuen Mietendeckels bekannt gegeben, welcher Mieter in Berlin nachhaltig finanziell entlasten soll. Zeitgleich wurde mit sofortiger Wirkung die erste Stufe des umstrittenen Gesetzes eingeläutet: Zum Stichtag 18. Juni 2019 wurden die Mieten für fast alle Wohnungen in Berlin eingefroren. Ausgenommen waren lediglich Sozialwohnungen mit Mietpreisbindung und Wohnungen, die zum Januar 2014 erstmalig bezogen wurden. 5 Jahre lang sind Mieterhöhungen damit nicht mehr möglich – selbst dann nicht, wenn ein Staffelmietvertrag vorliegt, in dem eigentlich feste Erhöhungsstufen vereinbart wurden.

Zweite Stufe des Mietendeckels: Sofortige Mietminderung

Zum 23. November 2020 trat nun die zweite Stufe des Berliner Mietendeckels in Kraft. Wer in einer überteuerten Wohnung lebt, soll die Miete mit sofortiger Wirkung auf die Höchstmiete absenken können. Die Höchstmiete liegt dabei zwischen 4,37 Euro und 13,85 Euro pro Quadratmeter. Sie hängt maßgeblich vom Baujahr des Gebäudes und von der Ausstattung der Wohnung ab. Für Neuvermietungen liegt die Höchstgrenze sogar unter 10 Euro: Wer aktuell einen Mietvertrag für eine Berliner Wohnung unterschreibt, darf sich über Quadratmetermieten zwischen 3,92 Euro und 9,80 Euro freuen.

Da die Berechnung der Höchstmiete eher komplex ist, hat die Berliner Senatsverwaltung einen kostenlosen Mietendeckelrechner zur Verfügung gestellt. Geben Sie hier einfach Ihre Daten ein und schon erhalten Sie die zulässige Höchstmiete. Die Berliner Senatsverwaltung geht davon aus, dass etwa 340.000 Haushalte aktuell zu viel Miete zahlen.

Was tun bei einer überhöhten Miete?

Stellen Sie fest, dass auch Sie zu viel für Ihre Wohnung zahlen, sollten Sie sich zunächst schriftlich an Ihren Vermieter oder Ihre Vermieterin wenden. Berufen Sie sich dabei auf den Berliner Mietendecken und fordern Sie Ihr Gegenüber dazu auf, die aktuelle Höchstmiete zu berechnen und Ihnen diese mitzuteilen. Erklären Sie gleichzeitig, dass Sie die Miete ab sofort nur noch unter Vorbehalt zahlen und dass Sie beabsichtigen, zu viel gezahlte Miete im Fall der Fälle zurückzufordern.

Erhalten Sie auf dieses Schreiben keine Antwort, können Sie sich in einem zweiten Schritt an das zuständige Bezirksamt wenden. Erklären Sie auch hier schriftlich, dass Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin Ihnen nicht geantwortet hat. An das Bezirksamt können Sie sich auch wenden, wenn Sie davon ausgehen, dass Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin die Höchstmiete falsch beziffert hat.

Wichtig: Es wird dringend davon abgeraten, die Miete eigenständig anzupassen und schlicht weniger zu zahlen. Stellt sich am Ende doch heraus, dass Ihre Miete angemessen war, droht im schlimmsten Fall die Kündigung wegen Mietrückständen.

Es gibt noch einen Haken…

Leider muss die Freude aller Berliner und Berlinerinnen dennoch ein wenig getrübt werden: Der Berliner Mietendeckel ist höchst umstritten. Vielerorts wird davon ausgegangen, dass das Gesetz verfassungswidrig sein könnte, da es einen unverhältnismäßigen Eingriff ins Eigentum darstellt. Problematisch ist außerdem, dass das Gesetz nicht im Einklang mit den bundesweiten Vorgaben aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht. Ob das Land Berlin die entsprechende Gesetzgebungskompetenz hat, um hier auf eigene Faust vorzugehen, ist höchst fraglich.

Am Ende wird das Bundesverfassungsgericht über die Zulässigkeit des Berliner Mietendeckels entscheiden. Mit dem Urteil ist allerdings frühestens im Frühjahr 2021 zu rechnen. Einige Vermieter und Vermieterinnen spekulieren auf eine Entscheidung gegen den Mietendeckel und versehen ihre Mietverträge aktuell mit hohen „Schattenmieten“. Diese sollen greifen, wenn das Gesetz gekippt wird. Mieter und Mieterinnen müssen also im schlimmsten Fall mit hohen Mietnachzahlungen rechnen.

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