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Keine steuerlichen Nachteile bei Krankenkassen-Bonus

Egal ob die professionelle Zahnreinigung, ein Gesundheits-Check-Up oder das Fitnessstudio – investieren Sie in Ihre Gesundheit, erhalten Sie in der Regel einen Bonus von Ihrer Krankenkasse. Daraus dürfen sich für Versicherte jedoch keine steuerlichen Nachteile ergeben, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 06.05.2020 (Az. X R 16/18).

Sonderausgaben in voller Höhe steuerlich absetzbar

Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen oder die Mitgliedschaft in einem Yoga-Kurs fördern Ihre Gesundheit und werden deshalb von Krankenkassen mit einem Bonus belohnt. Mitglieder können ihre gezahlten Krankenkassenbeiträge aber dennoch in voller Höhe als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen.

Ein Mann erhielt von seiner Krankenversicherung Boni in Höhe von 230 Euro. Diese wurden unter anderem für einen Gesundheits-Check-Up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, Mitgliedschaften in einem Fitnessstudio und in einem Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts ausgezahlt. Das Finanzamt wertete die pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte demnach den Abzug der Sonderausgaben – der Kläger konnte folglich nicht alle gesundheitsrelevanten Ausgaben geltend machen.

Finanzieller Aufwand erforderlich

Der BFH war jedoch anderer Meinung: Pauschal ausgezahlte Boni seien nicht automatisch als steuerlich relevante Krankenkassenleistung anzusehen und müssen auch nicht bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden – vorausgesetzt der oder die Versicherte musste für die geförderte Maßnahme auch Geld ausgeben.

Werden hingegen Boni für Maßnahmen ausgezahlt, die im Basiskrankenversicherungsschutz inbegriffen sind – beispielsweise bei Schutzimpfungen oder der Zahnvorsorge – kann der Sonderausgabenabzug durchaus gemindert werden. Auch wenn Sie für den Bonus weder Zeit noch Geld aufwenden müssen – beispielsweise dann, wenn Sie nachweisen, dass Sie Nichtraucher sind und ein gesundes Körpergewicht haben – kann der Sonderausgabenabzug ebenfalls gemindert werden.

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