Aktuelles aus Recht und Justiz

EU-Verordnung (Die Möglichkeit für einen Vertrag eine Rechtswahl zu treffen)

Die Verordnung ist anwendbar seit dem 17.12.2009 in allen Mitgliedsstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks (vergl. Erwägungsgrund 46).

Die Verordnung ist anwendbar seit dem 17.12.2009 in allen Mitgliedsstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks (vergl. Erwägungsgrund 46). Sie ist anwendbar für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Anzuwenden ist sie nicht auf Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, ausgeschlossen sind nach Art. 1 Personenstandsangelegenheiten und die Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, Schuldverhältnisse aus dem Familienrecht samt Unterhaltsrecht und Güterrecht, Testaments- und Erbrecht,Wechsel- Scheck- und Wertpapierrecht, Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen, Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht und die Haftung ihrer Organe, sowie Trusts und Versicherungsrecht. Geprägt ist die Verordnung von der Möglichkeit der Parteien für ihren Vertrag eine Rechtswahl zu treffen, wobei das gewählte Recht auch aus einem Staat sein kann, der nicht Mitglied der EU ist. Die Form der Rechtswahl richtet sich in der Regel nach dem Ort der Vereinbarung, im Falle des Aufenthalt der Parteien in verschiedenen Staaten, nach dem Recht eines der betroffenen Staaten. Mangels Rechtswahl gemäß Art. 3 wird das anzuwendende Recht für die verschiedenen Verträge nach Art. 4 bestimmt. Bei Kaufverträgen ist es z.B. das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Dienstverträgen gilt das Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Verträgen über dingliche Rechte gilt das Recht der Belegenheit. Die Auflistung in Art. 4 ist nicht abschließend, hilfsweise gilt mangels näherer Bestimmbarkeit das Recht des Staates zu dem die engte Verbindung besteht. Für Beförderungs- Verbraucher-, Versicherungs- und Arbeitsverträge gibt es Sonderbestimmungen. Das berufene Recht beantwortet nach Art. 12 auch Fragen der Auslegung, der Erfüllung und und des Erlöschens der Erfüllung, sowie der Verjährung und der Nichtigkeit. Eine Rück- und Weiterverweisung ist nach Art. 20 ausgeschlossen. Anwendbar ist die Verordnung nur auf Verträge die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden (Art. 28).

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