Aktuelles aus Recht und Justiz

Ende der Homeoffice-Pflicht: Wie geht es für Arbeitnehmer*innen weiter?

Mit Ende der Bundesnotbremse ist zum 1. Juli auch die Homeoffice-Pflicht abgelaufen. Bis dahin galt: Überall dort, wo grundsätzlich auch von zu Hause aus gearbeitet werden kann, mussten Arbeitgeber ihren Angestellten Homeoffice ermöglichen. Zwar können sich Arbeitnehmer*innen nun nicht mehr auf diese Homeoffice-Pflicht berufen, doch macht die Bundesregierung klar, dass Homeoffice auch weiterhin „als Maßnahme zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte (…) Gegenstand der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ bleibt. Doch was bedeutet das genau und welche Ansprüche haben Arbeitnehmer*innen ab sofort?

Ende der Homeoffice-Pflicht: Müssen Arbeitnehmer*innen wieder ins Büro?

Auch wenn Arbeitgeber Homeoffice nicht mehr pauschal ermöglichen müssen, sind sie dazu verpflichtet, Homeoffice bei der Erstellung von betrieblichen Hygienekonzepten zu berücksichtigen. So sieht es die jüngste Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung vor, die vorerst bis zum 10. September 2021 gilt. Kurzum bedeutet das: Ihr Arbeitgeber kann nicht plötzlich alle Angestellten wieder ins Büro zurückholen, ohne gute Gründe dafür zu nennen und anderweitig für ausreichenden Schutz zu sorgen. Verlangt Ihr Arbeitgeber die Rückkehr ins Büro, so muss er glaubhaft belegen können, dass die individuell getroffenen Hygienemaßnahmen einen gleichwertigen Schutz gewährleisten und dass Homeoffice als Schutzmaßnahme nicht erforderlich oder anwendbar ist.

Im Grunde hat hier eine Interessensabwägung zwischen den Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erfolgen: Hält Homeoffice nachweislich den Betrieb auf und kann der Arbeitgeber die Sicherheit der Angestellten auf Basis eines gut durchdachten Hygienekonzepts garantieren, müssen Arbeitnehmer*innen wieder vor Ort arbeiten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt dabei an, dass valide Gründe für eine Rückkehr ins Büro beispielsweise erheblich eingeschränkte Betriebsabläufe sowie besondere Anforderungen an den Datenschutz sein können. Hantieren Sie beispielsweise mit sensiblen Daten, kann auch dies die Rückkehr ins Büro rechtfertigen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund gibt allerdings zu bedenken, dass vor der Rückkehr an die Arbeitsstätte in jedem Fall auch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu berücksichtigen sind.

Welche Sicherheitsmaßnahmen müssen Arbeitgeber nun treffen?

Arbeitgeber sind weiterhin dazu verpflichtet, ein geeignetes Hygienekonzept auf die Beine zu stellen. Zwar entfällt seit Anfang Juli die Vorgabe, dass in gemeinschaftlich genutzten Räumen pro Person mindestens 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen müssen, doch ist der Mindestabstand von 1,5 Metern weiterhin zu beachten. Ebenfalls sind Arbeitgeber nach wie vor dazu angehalten, Personenkontakte auf ein Minimum zu reduzieren. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber überall dort Masken zur Verfügung stellen, wo anderweitige Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Bei den Masken muss es sich mindestens um medizinische Masken handeln. Arbeitgeber müssen außerdem weiterhin mindestens 2 Tests pro Woche für Angestellte zur Verfügung stellen, die in Präsenz arbeiten.

Sind vollständig Geimpfte und Genesene von den Arbeitsschutzmaßnahmen ausgenommen?

Mit sinkenden Infektionszahlen ergeben sich im privaten Leben immer mehr Lockerungen. Gerade vollständig Geimpfte und Genesene sind dabei von einigen Regeln ausgenommen. So werden diese bei privaten Zusammenkünften beispielsweise nicht länger gezählt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt, dass der Impfstatus von Angestellten bei der Gefährdungsbeurteilung und der Erstellung von Hygienekonzepten zwar grundsätzlich auch berücksichtigt werden kann, dass hierbei jedoch auch zahlreiche weitere Aspekte relevant sind. Arbeitgeber sollten sich beispielsweise darüber bewusst sein, dass eine Ungleichbehandlung den Betriebsfrieden stören kann. Dürfen beispielsweise nur vollständig Geimpfte die Kantine nutzen, könnte dies zu Missgunst unter den Angestellten führen. Auch können Angestellte nicht dazu gezwungen werden, ihren Impfstatus bekannt zu machen, was die tatsächliche Beurteilung des Risikos für Arbeitgeber erschwert.

Kurzum: Vollständig Geimpfte und Genesene haben bei staatlich angeordneten Kontaktbeschränkungen im Privaten und im öffentlichen Raum einen Anspruch darauf, von einigen Regeln ausgenommen zu werden. Auf das Arbeitsleben ist dies jedoch nicht direkt zu übertragen. Gemäß Bundesarbeitsministerium entsteht „kein Anspruch der Beschäftigten, bei vollständiger Impfung bzw. Genesung von betrieblichen Kontaktbeschränkungen ausgenommen zu werden“. Schreibt Ihr Arbeitgeber beispielsweise vor, dass sich in einem Meetingraum nur 3 Personen gleichzeitig aufhalten dürfen, müssen Sie sich trotz Impfung oder überstandener Corona-Infektion daran halten. Sie haben keinen Anspruch darauf, von dieser Regel befreit zu werden.

Weitere Informationen zur jüngsten Anpassung der Arbeitsschutzverordnung finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Mein Arbeitgeber hält sich nicht an die Arbeitsschutzverordnung: An wen kann ich mich wenden?

Ihr Arbeitgeber fordert von Ihnen, an Ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, obwohl Sie einer Risikogruppe angehören und problemlos weiterhin im Homeoffice arbeiten könnten? Oder stellt Ihr Arbeitgeber weder Tests noch Masken zur Verfügung, obwohl Mindestabstände und Kontaktbeschränkungen nicht eingehalten werden können? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales empfiehlt in diesen und weiteren Fällen, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber direkt zu suchen und auf die Anpassung der Arbeitsschutzverordnung hinzuweisen. Zeigt dieser sich uneinsichtig, sollte daraufhin der Personal- oder Betriebsrat kontaktiert werden. In einem letzten Schritt können sich Angestellte an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden, welche Beschwerden von Arbeitnehmer*innen nachgeht.

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