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Corona: Rückerstattung auch ohne Reisewarnung

Die Corona-Pandemie hat vielen Urlaubern einen Strich durch die Rechnung gemacht: Anstatt auf Tauchsafari die Unterwasserwelt zu erkunden oder sich am Meer zu erholen, hieß es für viele Urlaub auf Balkonien oder Terassien. Ein Trostpflaster gibt es jedoch: Reiseveranstalter müssen bei Stornierungen unter Umständen den vollen Betrag zurückerstatten – selbst wenn für das Reiseziel keine offizielle Reisewarnung ausgesprochen wurde. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) in seinem Urteil vom 11.8.2020 (Az. 32 C 2136/20).

Zur Rückerstattung verpflichtet

Ein Mann hatte für April Urlaub auf der italienischen Insel Ischia im Golf von Neapel geplant. Wegen der Corona-Pandemie stornierte er die Reise Anfang März jedoch. Der Reiseveranstalter akzeptierte die Stornierung, behielt aber einen Teil der Kosten ein. Dagegen klagte der Mann mit der Begründung, die Coronapandemie stelle einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand dar, weswegen er die Reise nicht hätte antreten können und eine Rückerstattung der gesamten Kosten fordere. Der Reiseveranstalter wandte hingegen ein, dass zum Zeitpunkt der Stornierung – am 7. März 2020 – das Auswärtige Amt noch keine offizielle Reisewarnung für den Golf von Neapel ausgesprochen habe.

Was als außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstand zu verstehen ist, bleibt in den AGB des Reiseveranstalters undefiniert. Demnach entschied das Gericht, dass es keine offizielle Reisewarnung von Seiten des Auswärtigen Amtes brauche. Bereits die Wahrscheinlichkeit einer gesundheitsgefährdenden Ausbreitung des Virus – und die bestand Anfang März in ganz Italien – sei ein berechtigter Grund, die Reise nicht anzutreten. Daher, so entschied das AG, müsse der Reiseveranstalter auch ohne offizielle Reisewarnung den vollen Preis zurückzahlen.

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