Keine Herrausgabe des TV-Geräts vom Reparaturservice

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben folgendes Problem:

  • TV-Gerät gekauft 6/2012 (€ 299,--)
  • defekt 9/2014, Händler existiert nicht mehr - Herstellergarantie 3 Jahre
  • Kontakt zum Kundendienst aufgenommen
  • dieser veranlasst Abholung des Gerätes bei uns 9/2014,
    Eingangsbestätigung liegt vor
  • seitdem auf alle Anfragen "leider noch keine Ersatzteillieferung des Herstellers"
  • nach Beratung durch Verbraucherzentrale 2/2015 unverzügliche Rücklieferung angefordert,
    bis heute kein Eingang
  • auf Nachfragen nur "an entsprechenden Kollegen weitergegeben"
  • schriftliche Kontakte direkt zum Geschäftsführer (Einschreiben mit Rücklieferungsfrist oder ent-
    sprechendem finanziellen Ausgleich sowie Mail mit letztmaliger Aufforderung) bleiben
    einfach unbeantwortet
    Wie kommen wir an unser TV-Gerät?
Antwort des Anwalts

Es tut mir leid, Ihnen mitteilen zu müssen, dass nur eine Klageerhebung bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht Aussicht bietet, das TV-Gerät wieder zu bekommen. Was Sie vom Verlauf der Sache berichten, ist für mich nichts Neues. Man lässt sich das Gerät aushändigen und ein Auftragsformular unterschreiben, das zweifelhafte Bedingungen enthält. Man muss die Ermittlung der Schadenursache bezahlen, wird dann per Post benachrichtigt, was die Reparatur kosten wird und soll dann entscheiden, ob repariert werden soll oder nicht. Post kommt nicht und wenn der Kunde reklamiert, ist das Gerät im Werk oder sonstwo. Sie können dann nur Klage auf Herausgabe des Gerätes, hilfsweise auf Zahlung von Schadenersatz erheben. Wie das Verfahren enden wird, weiß man nicht. Möglicherweise erscheint niemand und Sie bekommen ein Versäumnisurteil, aus dem Sie vollstrecken lassen können. Ob mit oder ohne Erfolg, weiß man nicht.
Ob Sie allerdings klagen sollen, müssten Sie selbst entscheiden. Als Kläger müssen Sie zunächst Gerichtskosten in Höhe von 105,00 € zahlen. Müssen Sie einen Anwalt in Anspruch nehmen, entstehen Ihnen voraussichtlich Anwaltskosten in Höhe von ca. 160,00 €. Ob diese Kosten bei dem Unternehmer beigetrieben werden können, ist wiederum zweifelhaft. Parallel zur Klage können Sie noch Strafanzeige gegen das Unternehmen wegen Unterschlagung erstatten. Zuständig zur Entgegennahme der Anzeige ist die Polizei. Hierzu brauchen Sie keinen Anwalt.
Wenn meine Auskunft auch nicht erfreulich ist, entspricht sie jedoch meiner Erfahrung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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