DDR - Bürger - Rente nach Bundesdeutschen Recht berechnet

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:
  1. Ich beziehe seit dem 01.09.1993 eine Rente. Die Berechnung erfolgte nach dem Recht für DDR-Bürger. Da ich aber 1933 in Berlin-Neukölln (Westberlin) geboren wurde galt ich doch als Bundesbürger der nur vorrübergehend ab 1949 in der DDR wohnte. Hätte meine Rente nicht nach bundesdeutschen Recht berechnet werden müssen?
    1. Ich habe über alle Prämienzahlungen und Honorare persönliche Aufschreibungen geführt. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes können diese Zahlungen in die Rentenberechnungen einbezogen werden. Nach Feststellung der Rentenversicherung für die Zusatzversorgungssysteme (Hirschbergerstr.) bin ich als Intelligent eingestuft worden. Ich habe eine Zeugenerklärung (Vordruck V120) und eine Richtigkeitsbstätigung einer Krankenkasse bei der Nachberechnung zur Jahresendprämie und der sonstigen Prämien eingereicht. Bei der Jahresendprämie ist die Nachberechnung erfolgt. Bei den übrigen Prämien hat man die Nachberechnung mit der Begründung.abgelehnt, sie wären nicht bewiesen. Gleichermaßen waren die Jahresendprämien auch nicht bewiesen.
      Was schlagen sie vor?
Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Ich unterstelle, dass es dabei gemäß dem von Ihnen zitierten Urteil umso genannte DDR-Jahresendprämien geht. 

Die Rentenversicherung hat mit Bescheid vom 22.9.2010 Ihren Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass eine zusätzliche Geldleistungen nur dann als erzieltes Arbeitsentgelt festgestellt werden kann, wenn tatsächlich nachgewiesen ist, dass die Zahlung in der angegebenen Höhe tatsächlich erfolgt ist.

Die Rentenversicherung führt aus, dass die von Ihnen erneut eingereichten Unterlagen nicht dazu geeignet seien, eine für Sie günstigere Entscheidung zu treffen und dies zu Ihren Lasten gehen würde.

Ich darf mir an dieser Stelle den Hinweis erlaubt, dass Seite 1 des Bescheides, den Sie per Fax an mich geschickt haben, hier nicht vollständig angekommen ist, da der letzte Satz auf dieser Seite abgeschnitten wurde. Ich kann aus der Stellungnahme der Rentenversicherung aber erkennen, dass die Ablehnung darauf beruht, dass Ihnen die Glaubhaftmachung anhand von Unterlagen oder Zeugenaussagen nicht gelungen ist. Offenbar beruhte der ablehnende Bescheid auf diesem Grund.

Dies entspricht auch dem Schreiben der Rentenversicherung vom 4.1.2011, womit die Rentenversicherung Sie - nunmehr im Widerspruchsverfahren - auffordert, die Originalunterlagen zuzusenden, dann nur anhand von Originalunterlagen eine Prüfung der Glaubhaftmachung möglich sei.

Grundsätzlich haben Sie mit der Einlegung des Widerspruchs richtig gehandelt.
Ich würde Ihnen grundsätzlich auch raten, für den Fall, dass der Widerspruch abgelehnt wird, Klage beim Sozialgericht einzureichen. Sie haben in Ihrer Anfrage erwähnt, dass Sie rechtschutzversichert sind. Hier sollten Sie klären, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren übernimmt. Normalerweise ist dies der Fall.

Entscheidend wird in Ihrem Fall sein, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind. Hierzu gibt das von Ihnen zitierte Urteil keine bzw. nur geringe Auskunft(Randnummer 42 des Urteils), indem es darauf hinweist, dass der Anspruchsteller die Beweislast für das vorliegen der Voraussetzungen trägt.
In welchen Fällen dieser Beweislast Genüge getan werden kann, indem Kopien vorgelegt werden oder geschäftliche Versicherungen abgegeben werden, lässt das Urteil des Bundessozialgerichts offen.

Unter dem nachfolgenden Link finden Sie den Wortlaut des Gerichtsurteils:

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=6fcf8d596eca30e9ce57262d374b6e15&nr=10068&pos=0&anz=1

Zu dem Urteil möchte ich Ihnen folgende Hinweise geben:

  1. Anspruchsberechtigt sind nur Versicherte, die in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen sind und deren Entgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.

  2. Eine gezahlte Jahresendprämie kann nur dann geltend gemacht werden, wenn mit dem laufenden Entgelt die jeweils maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird.

  3. Für eine erfolgreiche Geltendmachung zur Feststellung ist die tatsächliche Zahlung durch Vorlage von Gehalts- oder Empfangsbescheinigungen nachzuweisen.
    Dies dürfte wegen der abgelaufenen Zeit und für diesen Bereich nicht gesicherten Unterlagen nur noch schwer möglich sein.
    Nach Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind diese Informationen bei den Personalunterlagen der Betriebe regelmäßig nicht mehr enthalten.

Dies ergibt sich auch aus dem von Ihnen übersandten Bericht Halle/MZ und den dort enthaltenen Informationen der Mitarbeiterin der Rentenversicherung Frau Klopsch.

Nach dortigem Kenntnisstand wurden die Jahresendprämien häufig in bar im Betrieb ausbezahlt und oftmals nur auf Auszahlungslisten vermerkt, die keiner langen Aufbewahrungsfrist unterlagen.

Die Personalunterlagen der abgewickelten DDR-Betriebe sind zentral gelagert (die Aufbewahrungsfrist wurde bis 2011 verlängert) bei:

Rhenus AG & Co KG
Logistikzentrum
Märkische Allee 1-11
14979 Großbeeren

Sofern Sie hier noch keine Informationen eingeholt haben, würde ich Ihnen raten, dies zu versuchen.

  1. Für den Fall, dass Sie keine anderen Mittel zur Glaubhaftmachung haben, besteht nach § 6 Abs. 5 AAÜG grundsätzlich die Möglichkeit der Glaubhaftmachung. Sie kann bei fehlenden Unterlagen auch mittels Zeugenaussagen und eidesstattlicher Versicherung erfolgen. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sollte nur nach vorheriger rechtlicher Belehrung über die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen eidlichen Aussage erfolgen.

Abschließend kann ich Ihnen zu Ihrem Fall sagen, dass Sie unbedingt nochmals die Möglichkeiten der ergänzenden Glaubhaftmachung überprüfen sollten. Aus den mir vorliegenden Informationen ergibt sich leider nicht, weshalb Sie nur in der Lage sind, Kopien vorzulegen oder ob Sie bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. Gerne können Sie mich hierzu nochmals kontaktieren, so dass ich Ihnen möglicherweise noch einen hilfreichen Hinweis geben kann.

Sofern Sie für das sozialgerichtliche Verfahren oder auch für das Widerspruchsverfahren anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie mich natürlich gerne mit der Vertretung beauftragen. Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für das Widerspruchsverfahren nicht übernehmen sollte, bin ich gerne auch bereit, Sie auf Basis eines Beratungshilfescheins zu vertreten. Auf die ansonsten übliche Selbstbeteiligung in Höhe von zehn Euro bei einem Beratungshilfeschein würde ich in Ihrem Fall selbstverständlich verzichten, so dass Ihnen keine Kosten entstehen würden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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