Unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Seit dem 21.09.2009 bin ich als geringfügig Beschäftigte (Minijob) bei einer großen Baumarktkette tätig. Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist ein bis zum 20.09.2010 befristeter Arbeitsvertrag vom 10.09.2009. Dieser Vertrag ist insgesamt 3mal kurz vor Ablauf unter erneuter Befristung verlängert worden, und zwar bis zum

31.08.2011
31.10.2011
30.06.2012

Am 01.06.2012 habe ich von meinem Arbeitgeber die Mitteilung erhalten, dass man mich nach dem Ende der Befristung nicht weiter beschäftigen werde.

Ein sachlicher Grund i.S. von § 14 TzBfG zur Befristung des Arbeitsverhältnisses ist in keinem Fall der Verlängerung genannt worden.
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nach meiner Kenntnis nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Da ich am 30.06.2012 insgesamt 2 Jahre 9 Monate 10 Tage beschäftigt bin, liegt m.E. mittlerweile ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor.

ich bitte um Abgabe eines Angebotes zu der Rechtsfrage, ob tatsächlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist.

Antwort des Anwalts

Fragestellung: Befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis nach 2 Jahren und 9 Monaten Beschäftigung mit dreimaliger Verlängerung ohne sachlichen Grund?

Ich unterstelle nachstehend, dass keine der Ausnahmen des § 14 Abs. 2 a TzBfG (Unternehmen hat zum Zeitpunkt Ihres Eintritts noch keine vier Jahre bestanden) und Abs. 3 (Sie waren bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits 53 Jahre alt und zuvor bereits mindestens vier Monate beschäftigungslos) vorliegen. Ferner unterstelle ich, dass keine tarifvertraglichen Sonderregelungen, die gem. § 14 Abs. 2 Satz 3, 4 TzBfG zulässig wären, bestehen. Sodann greift, wie Sie zutreffend vermuten, die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG mit der Folge, dass die dort vorgegebene Höchstdauer von zwei Jahren in Ihrem Fall überschritten ist. Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, vgl. § 16 TzBfG. Damit besteht Ihr Arbeitsverhältnis unbefristet über den 30.06.2012 hinaus fort.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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